Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins
wohnen kunterbunt
zur Förderung gesellschaftlicher Teilhabe behinderter Menschen

§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „wohnen kunterbunt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und trägt dann den Zusatz “e.V.” Sitz des Vereins ist Wachtberg.

§ 2: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftige Personen, die in Folge
geistiger, seelischer oder körperlicher Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Um den Hilfsbedürftigen möglichst weitgehende gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen,
werden sie in vielfältigen Lebenssituationen beraten, praktisch angeleitet und begleitet – so im
Arbeitsleben, bei Verwaltungsaufgaben, bei Einkauf, Ernährung und Hygiene sowie bei der
Freizeitgestaltung. Um sie vor Aufenthalten in Kliniken oder Heimen zu bewahren, werden sie in
einer inklusiven Wohngemeinschaft betreut.

Darüber hinaus verfolgt der Verein auch die Aufgabe, zur Entwicklung weiterer Wohn- und Ar-
beitsmöglichkeiten beizutragen. So wirbt der Verein durch öffentliche Veranstaltungen und ak-
tive Öffentlichkeitsarbeit für die künftige Verbreitung solcher Initiativen zur gesellschaftlichen

Teilhabe behinderter Menschen, veranstaltet dazu Tage der offenen Türe, öffentliche Feste und
Freizeitaktivitäten, die jedermann zugänglich sind.

§ 4: Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, soziale Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5: Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mit-
glieder können jedoch für ihre vereinsbezogene Tätigkeit im Rahmen der Vorschriften des § 55

(1) Nr. 3 AO eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 6: Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnah-
meantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen

die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vor-
standsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils

zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung

entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maß-
nahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen

Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9: Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bes-
timmt die Mitgliederversammlung.

§ 10: Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vor-
stand.

§ 11: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbeson-
dere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte

des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im erstem
Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt
zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mit-
gliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die ein-
fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver-
sammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12: Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und

dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vor-
sitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Falle der Verhinderung

vertreten die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von

der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13: Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein „Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen,“ in Bonn, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale Zwecke der Inklusion zu verwenden
hat.
Besteht der Verein „Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr,
entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet auch
über den Anfall des Vereinsvermögens im Sinne einer gemeinnützigen Verwendung.
Bonn, 02.03.2018